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   VGH Hessen, 25.08.1980 - VI OE 55/75   

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VGH Hessen, 25.08.1980 - VI OE 55/75 (https://dejure.org/1980,20389)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.08.1980 - VI OE 55/75 (https://dejure.org/1980,20389)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. August 1980 - VI OE 55/75 (https://dejure.org/1980,20389)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 31, 60
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Hessen, 16.11.2006 - 8 UE 2251/05

    Anpassung einer Berufungsvereinbarung an veränderte Verhältnisse nach hessischem

    Dem steht § 2 Abs. 2 Nr. 6 HVwVfG entgegen, wonach dieses Gesetz ausdrücklich "nicht für die Berufung von Hochschullehrern" gilt (vgl. dazu auch Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1980 - VI OE 55/75 - ESVGH 31 [1982] S. 60 [62]; BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 7 C 128/80 - NVwZ 1983 S. 546 ff. = juris Rdnr. 10).

    Vielmehr sind die seit dem 20. Mai 1970 ununterbrochen geltenden Anpassungsvorschriften des § 57 Abs. 3 HUG 1970 und des § 53 Satz 1 HUG 1974-1995 sowie die sich daran nahtlos anschließenden Befristungs- und Überprüfungsregelungen des § 94 Abs. 4 HHG 1998 und der §§ 70 Abs. 2 und 88 Abs. 3 Satz 3 HHG 2000 - abgesehen von der unechten Rückwirkung des § 57 Abs. 3 HUG 1970 auf frühere, vor dem 20. Mai 1970 getroffene Berufungsvereinbarungen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1980 a.a.O. S. 64) - auf die während ihrer jeweiligen Gültigkeit abgeschlossenen Ausstattungsvereinbarungen mit Hochschullehrern anzuwenden, weil sie die vertraglichen Regelungen jeweils ergänzt haben und deshalb von den Vertragsparteien in ihre Willensbildung einzubeziehen und zu berücksichtigen waren.

    Auch nach Sinn und Zweck dieser "Spezialvorschrift ... über die Anpassung solcher Rechtsverhältnisse (Berufungsvereinbarungen) an neue Gegebenheiten" (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1980 a.a.O. S. 62) sind keine besonders strengen, sondern eher geringere Anforderungen an die Möglichkeit einer Vertragsanpassung zu stellen als nach § 60 Abs. 1 HVwVfG und nach den dieser Vorschrift zu Grunde liegenden allgemeinen Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (a.A. OVG NW, Urteil vom 27. November 1996 a.a.O. juris Rdnrn. 12 und 8, allerdings zu der anders lautenden restriktiveren Vorschrift des § 135 Abs. 1 Satz 1 NWUnivG).

    Die Vereinbarkeit des § 53 Satz 1 HUG 1978 mit den einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 25. August 1980 (a.a.O. S. 62 f.) u. a. deshalb bejaht, weil diese Regelung die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG berücksichtige, zu denen als hergebrachter Grundsatz des Hochschullehrerbeamtenrechts der Abschluss von Berufungsvereinbarungen gehöre.

    Als Reaktion auf die in den 60er Jahren aufgetretene Struktur- und Organisationskrise der herkömmlichen Ordinarienuniversität beruhen die durch das HUG 1970 herbeigeführten Änderungen auf dem Gedanken einer Abkehr vom allein entscheidungsberechtigten Einzelgelehrten hin zu einer funktionsgerechten Beteiligung aller Gruppen im Rahmen der Selbstverwaltung und mit demokratischer Kontrolle sowie zu einer verstärkten Kooperation in Forschung und Lehre (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1980 a.a.O. S. 63).

    Dementsprechend ist die in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit nicht geeignet, über den Anspruch jedes Hochschullehrers auf eine Grund- oder Mindestausstattung hinaus subjektive Rechte auf Gewährung von Leistungen zu begründen oder zu schützen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1980 a.a.O. S. 63).

    Wegen dieser gleichgerichteten Einbindung des einzelnen Hochschullehrers als Mitglied der Hochschule gemäß § 8 Abs. 1 HHG 2000 in die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben von Wissenschaft, Forschung und Lehre ließen die hochschulrechtlichen Spezialvorschriften des § 57 Abs. 3 HUG 1970 und ihre Nachfolgevorschriften bis § 53 Satz 1 HUG 1995 eine Abweichung wegen veränderter Verhältnisse von früheren Ausstattungsvereinbarungen unter geringeren Voraussetzungen zu als nach den allgemein im Zivilrecht gemäß § 242 BGB entwickelten und in § 60 HVwVfG übernommenen Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, damit die Verteilung und Verwendung der im Universitätsbereich insgesamt verfügbaren personellen und sächlichen Mittel veränderten Gegebenheiten sinnvoll und rationell im Interesse einer sinnvollen Finanzgestaltung angepasst werden konnten, ohne dass dies durch "die Entstehung auf Berufungsvereinbarungen gegründeter Reservate" blockiert werden konnte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1980 a.a.O. S. 65).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2020 - 2 A 11705/19

    Festlegung von Modalitäten der Bewirtschaftung von - durch Hochschullehrern

    Die erforderliche Mindestausstattung kann dabei nicht generell und pauschal festgelegt werden, sondern nur "relativ" insoweit, als dem einzelnen Hochschullehrer ein Anspruch auf Teilhabe an den durch öffentliche Mittel zur Verfügung gestellten Ressourcen und damit auf eine sachliche, funktionsorientierte und willkürfreie Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zusteht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. März 2018 - 9 S 2648/17 -, juris Rn. 15; HessVGH, Urteil vom 25. August 1980 - VI OE 55/75 -, ESVGH 31, 60 [63 ff.]; Möller, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 15 Rn. 20 m.w.N.).

    Allein der Umstand, dass durch die Entscheidung über die Mittelzuteilung bzw. die Einräumung der Verfügungsbefugnis oder umgekehrt deren Entziehung die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 9 Abs. 1 LV berührt ist, führt nicht dazu, dass diese Entscheidung Außenwirkung i.S. des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - entfalten würde, sondern es handelt sich um eine bloße Organisationsmaßnahme (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. August 2018 - 2 A 10674/18.OVG -, NVwZ-RR 2019, 276 [277]; HessVGH, Urteil vom 25. August 1980 - VI OE 55/75 -, ESVGH 31, 60; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer [Hrsg.], VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 35 Rn. 137).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1999 - 9 S 2653/98

    Berufungszusage und Umstrukturierung eines Instituts an einer Hochschule -

    Hierzu muß er nicht zugleich die Aufhebung dieses Senatsbeschlusses verlangen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO); dieser ist kein Verwaltungsakt (wie hier BayVGH, Urt. vom 19.09.1996 - 7 B 95.2203 -, DÖV 1997, 79; HessVGH, Urt. vom 25.08.1980 - VI OE 55/75 -, insoweit nicht beanstandet vom BVerwG, Urt. vom 29.04.1982 - 7 C 128.80 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 93 = NVwZ 1983, 546 = WissR 17 (1984), 165).
  • VGH Hessen, 29.08.1990 - 6 N 3630/87

    Normenkontrollverfahren gegen eine Studienordnung, die die Prüfungsform zur

    Die vorliegende Studienordnung ist von den Fachbereichen "Allgemeine und Germanistische Linguistik und Philologie" und "Neuere Deutsche Literatur und Kunstwissenschaften" beschlossen worden, die als Gliedkörperschaften der Antragsgegnerin selbst Inhaber von Rechten und insoweit gemäß § 61 Nr. 2 VwGO in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch beteiligungsfähig sein können (vgl. Urteile des Senats vom 16. Juni 1975 -- VI OE 5/74 --, ESVGH 26, 92 und vom 25. August 1980 -- VI OE 55/75 --, ESVGH 31, 60 sowie Beschluß vom 5. November 1981 -- VI TG 1139/81 --).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.1993 - 3 M 58/93

    Verwaltungsakt; Vorläufiger Rechtsschutz; Dienstraum

    Die in dem Recht des Antragsgegners auf Entscheidung über die Verwendung der Personal- und Sachmittel begründete Neuaufteilung der Räume (vgl. § 65 Abs. 3 Satz 1 HSG) stellt eine innerdienstliche Anordnung dar, da sie als Maßnahme der Mittelverteilung lediglich die Ausgestaltung des konkreten Amtes im funktionellen Sinne betrifft (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.12.1986 10 OVG B 1554/86 - Hess.VGH, Urt. vom 25.08.1980 - VI OE 55/75 ESVGH 31, 60; Kähler in: Denninger, Kommentar zum HRG, § 43 Rdn. 32; Schrimpf in: Denninger, aaO, § 64 Rdn. 33).
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